Alle Schwangeren mit einer unauffällig verlaufenden Schwangerschaft haben entsprechend den Mutterschafts-Richtlinien Anspruch auf drei Basis-Ultraschalluntersuchungen, und zwar die erste zwischen der 9.–12. SSW, die zweite zwischen der 18.–22. SSW und die dritte zwischen der 29.–32. SSW.
Ab dem 01.07.2013 haben Schwangeren bei der zweiten Basis-Ultraschalluntersuchung die Wahl zwischen:
a) dem "einfachen" Basis-Ultraschall = nur Fetometrie ohne systematische Untersuchung fetaler Morphologie
und
b) dem "erweiterten" Basis-Ultraschall = (Fetrometrie mit systematischer Untersuchung fetaler Morphologie)
Beim "einfachen" Basis-Ultraschall wird die Größe vom Kopf, Bauch und Oberschenkelknochen des Fetus gemessen und die Position der Plazenta in der Gebärmutter bestimmt.
Beim "erweiterten" Basis-Ultraschall werden weitere fetalen Strukturen untersucht. So werden zusätzlich die Kopfform, die Gehirnkammern, das Kleinhirn, der Hals und Rücken, der Brustkorb mit dem Vier-Kammer-Blick des Herzens, der Herzrhythmus, die Bauchwand, die Harnblase und der Magen auf Fehlbildung untersucht.
Wird eine Fehlbildung, Softmarker oder sonstige Auffälligkeit entdeckt, erfolgt die Feindiagnostik/Fehlbildungsdiagnostik. Bei dieser werden weitere Details des Fetus (z.B. Nieren, Gesicht, Hände und Füsse etc.) dargestellt und beurteilt.
Vorgesehene Dokumentation der drei Ultraschalluntersuchungen im Mutterpass.
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